Geschäftsbedingungen der SRG-Systemhaus GmbH

Stand: 02/2010  |  Ausgabe: 5

I. Allgemeine Bedingungen

1. Zustandekommen und Inhalt des Vertrages

  1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Für Leasing-, Miet-, Lizenz-, Wartungs- und Full-Service-Verträge gelten zusätzliche Bedingungen. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers (insbesondere Einkaufsbedingungen) wird hiermit ausdrücklich widersprochen, gleichgültig, wann uns solche Bedingungen zugehen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande. Wir sind berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen.
  3. Abbildungen und Angaben über den Vertragsgegenstand in beim Vertragsabschluss gültigen Katalogen, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend und keine zugesicherten Eigenschaften. Wir behalten uns Änderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfahren. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.
  4. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich in EURO ohne Verpackungs- und Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.
  2. Wir berechnen die gemäß Systemauftrag vereinbarten Preise. Rechnungen sind zahlbar sofort bei Lieferung und Leistung ohne Abzug.
  3. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen sind ausgeschlossen.
  4. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.

3. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung

  1. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder erhalten wir über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage eine unbefriedigende Auskunft, so können wir bezüglich laufender Verträge die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheitsleistungen einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht erbracht, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenen Gewinns in Rechnung zu stellen.
  2. Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald eine Teilzahlung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bei uns eingeht.
  3. Im Fall Verzug oder Stundung sind wir – vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens – berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen.

4. Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche von uns gelieferte Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
  2. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht weiterveräußern, zur Sicherung übereignen oder verpfänden. Bei Zugriffen durch Dritte hat er uns unverzüglich unter Übersendung aller ihm verfügbaren Unterlagen zu unterrichten.
  3. Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5. Lieferzeit

  1. Die Angabe einer Lieferzeit ist unverbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist ist nur vereinbart, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
  2. Eine etwa verbindlich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Ist Individual-Software bzw. individuell angepasste Standard-Software Vertragsgegenstand, so gilt dies insbesondere auch für die vom Auftraggeber für die Systemanalyse und Programmierung beizubringenden Unterlagen und Informationen.
  3. Eine etwaige verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Versandauftrag erteilt oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
  4. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern sowohl Lieferzeiten als auch eine etwa verbindliche Lieferfrist angemessen.
  5. Eine angemessene Verlängerung von Lieferzeiten und verbindlichen Lieferfristen tritt auch ein bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Treten die genannten Umstände bei unseren Lieferanten ein, so führt dies ebenfalls zu einer entsprechenden Verlängerung. Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.

6. Liefer- und Leistungsverzug, Unmöglichkeit

  1. Geraten wir in Verzug, kann der Auftraggeber uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10% des Werts des Auftragsteils, der nicht erfüllt wurde, zu verlangen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns vorliegt.
  2. Im Fall des Verzugs kann der Auftraggeber, sofern er nicht gemäß Ziff. 6.1 vorgeht, höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung bzw. Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, als Verzugsentschädigung fordern. Ausgeschlossen sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns vorliegt, alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers einschließlich Schadensersatzansprüche aus entgangenem Gewinn und Folgeschäden.
  3. Ziff. 6.1 und 6.2 gelten entsprechend im Fall einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung.

7. Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Wir liefern nach unserer Wahl ab Werk oder ab unserer Niederlassung unter vorläufiger Übernahme der anfallenden Kosten. Die verauslagten Kosten können wir dem Auftraggeber effektiv oder pauschal in Rechnung stellen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers den Vertragsgegenstand gegen Transportschäden zu versichern.
  2. Teillieferungen und Teilleistungen durch uns sind zulässig.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
  4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte gemäß Ziff. 9 entgegenzunehmen.

8. Annahmeverzug

Nimmt der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht termingemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, unter den Voraussetzungen des § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, können wir 20% des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Leistungen berechnen.


II. Wartungs- und Servicebedingungen

2. Leistungsumfang

  1. Störungsbeseitigung: Die Störungsbeseitigung wird durch Bereitstellung qualifizierten Personals gewährleistet. Der Beginn der Arbeiten erfolgt innerhalb der normalen Servicezeit, soweit nicht Umstände, die nicht von uns zu vertreten sind, den Arbeitsbeginn verzögern oder eine andere Zeit gegen gesonderte Vergütung vereinbart ist.
  2. Reparatur- und Systemmodifikation: Beseitigung auftretender Störungen zur Erhöhung der Funktionssicherheit.
  3. Ersatzteile / Austauschbaugruppen: Notwendige Ersatzteile und Austauschbaugruppen werden von uns nach Ablauf der Garantiezeit gesondert berechnet.
  4. An Hardware, die unmittelbar vor Beginn dieses Vertrages von uns weder installiert noch gewartet wurde, führen wir eine Erstinspektion durch. Alle Leistungen, die aufgrund dieser Erstinspektion notwendig sind, um die Hardware in einen der System-Spezifikation entsprechenden Zustand zu bringen, werden dem Auftraggeber zu den jeweils gültigen Listenpreisen in Rechnung gestellt.
  5. Wir sind zu Wartungsleistungen nach Bedingungen dieses Vertrages nicht verpflichtet, soweit sie durch nicht von uns durchgeführte Änderungen, Anbauten oder Wartungsleistungen verursacht worden sind.
  6. Gegen gesonderte Berechnung erbringen wir insbesondere Leistungen und Teile, die nicht durch normalen Verschleiß bzw. Materialfehler, sondern
    • durch unsachgemäße Behandlung, insbesondere Bedienungsfehler und menschliches Versagen,
    • durch Einbruch, Raub, Plünderung und Sabotage,
    • durch Explosion, Brand, Blitzschlag, Seng-, Glimm-, Schmor-, Rauch- und Ruß-Schäden sowie Kurzschluss, Induktion und Überspannungsschäden,
    • durch jede Form von Wasserschäden und Feuchtigkeit,
    • durch alle anderen Fälle höherer Gewalt,
    • durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben, Atomenergie und durch die Eigenart des Betriebes bedingte Einwirkungen von Wasser- und Säuredämpfen sowie Netzspannungsschwankungen,
    • durch den Anschluss ungeeigneter Zusatzgeräte, Verwendung nicht vom Auftragnehmer zugelassener Arbeitsmittel (z. B. Datenträger und Farbbänder) oder durch Reparatur mit Fremdteilen
    erforderlich werden. Außerdem fallen nicht unter diesen Vertrag:
    • die Lieferung von Datenträgern, Verbrauchs-, Verschleiß- und Zubehörteilen (z. B. Druckköpfe, Batterien usw.),
    • Kosten durch Standortwechsel einschließlich evtl. Transportkosten.
  7. Alle ausgetauschten Anlagen und -teile gehen in unser Eigentum über.
  8. Nicht Gegenstand des Vertrages sind Software-Arbeiten sowie Datensicherung, Datenrekonstruktionen usw.

3. Servicearten

Die Kennzeichnung erfolgt im Lieferungs- und Leistungsschein.

3.1 Full-Service für Netze („FS“)

Fehlerhafte Zentraleinheiten, Baugruppen oder Peripherieeinheiten werden wir beim Auftraggeber instand setzen. Ist dies nicht möglich, werden wir die Einheiten austauschen.

Leistungen beim Auftraggeber:

  • bevorzugte Behandlung
  • Arbeitszeit, Fahrtzeit, Spesen, Kilometergeld
  • Reaktionszeit 8 Stunden (innerhalb unserer Geschäftszeit)
  • ServiceLine für technische Fragen (gegen Berechnung)
  • Test der reparierten Hardware

3.2 Netz-PC-Service („HN“)

Fehlerhafte Zentraleinheiten und Baugruppen werden wir beim Auftraggeber instand setzen. Ist dies nicht möglich, werden wir die Einheiten austauschen.

Leistungen beim Auftraggeber:

  • bevorzugte Behandlung
  • Arbeitszeit, Fahrtzeit, Spesen, Kilometergeld
  • Reaktionszeit 8 Stunden (innerhalb unserer Geschäftszeit)
  • ServiceLine für technische Fragen (gegen Berechnung)
  • Test der reparierten Hardware

3.3 Server-Service („HS“)

Den Server werden wir beim Auftraggeber instand setzen. Ist dies nicht möglich, erhält der Auftraggeber für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät ohne zusätzliche Kosten überlassen.

Leistungen beim Auftraggeber:

  • bevorzugte Behandlung
  • Arbeitszeit, Fahrtzeit, Spesen, Kilometergeld
  • Reaktionszeit 8 Stunden (innerhalb unserer Geschäftszeit)
  • Ersatzgerät für den Server (wenn nicht in angemessener Zeit repariert werden kann)
  • ServiceLine für technische Fragen (gegen Berechnung)
  • Test der reparierten Hardware

4. Gewährleistung und Haftung

Die Gewährleistung durch uns für fehlerhafte Ausführung der im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen sowie die Haftung für Schäden, die bei Ausführung dieser Arbeiten entstehen, beschränkt sich unter Ausschluss weiterer Ansprüche auf die unentgeltliche Beseitigung solcher Mängel und Schäden am Vertragsgegenstand. Die Haftung für Schäden an Datenträgern ist ausgeschlossen. Mängel müssen unverzüglich schriftlich gerügt werden. Ziff. 9.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt entsprechend.

Wird die Beseitigung der Mängel von uns verweigert, unzumutbar verzögert oder ist sie endgültig fehlgeschlagen, kann der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber selbst Nachbesserung vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Andere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche (vertraglich und außervertraglich) für im Rahmen von Wartungs- und Gewährleistungsarbeiten entstandene Schäden (einschließlich Schäden an aufgezeichneten bzw. gespeicherten Daten) gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

5. Pflichten des Auftraggebers

  1. Bevor der Auftraggeber uns die Hardware übergibt, hat er eine komplette Datensicherung durchzuführen und alle Programme, Daten, Datenträger sowie nicht von uns gelieferte Zusatzeinrichtungen, Änderungen und Anbauten zu entfernen.
  2. Der Aufstellungsort der Hardware, die Stromversorgung sowie die sonstigen Umgebungsbedingungen müssen den von uns festgelegten Anforderungen bzw. Aufstellbedingungen entsprechen.

6. Gebühren, Gebührenerhöhung und Zahlungsbedingungen

  1. Berechnungsperiode ist ein Jahr. Die Berechnung erfolgt mit dem im Lieferungs- und Leistungsschein angegebenen Beginn der Wartungsleistungen.
  2. Die Wartungsgebühren zuzüglich Mehrwertsteuer sind jährlich im Voraus per Bankabbuchung zu bezahlen. Bei vierteljährlicher Zahlung werden 5% Ratenzuschlag berechnet.
  3. Die Wartungsgebühren erhöhen sich jährlich im Rahmen der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung (z. Zt. ca. 3%). Bei einer Erhöhung von mehr als 5% steht dem Lizenznehmer innerhalb von 4 Wochen nach Zugang ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

7. Wartungs- / Betreuungszeiten

Als vereinbarte Zeit gilt unsere jeweilige Geschäftszeit, montags bis freitags. Andere Zeiten bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Können wir Termine oder vereinbarte Zeiten nachweislich wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umständen nicht einhalten, so gilt eine angemessene Fristverlängerung als vereinbart. Liegt ein von uns schuldhaft verursachter Leistungsverzug vor und erfolgt die Wartung auch nicht im Rahmen einer gesetzlichen Nachfrist, kann der Auftraggeber die Wartung im Hinblick auf die betreffende Hardware ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

8. Vertragsdauer / Kündigung

Der Vertrag beginnt in dem Monat, der der Lieferung der Hardware folgt, und wird auf die vereinbarte Dauer (mindestens 3 Jahre) geschlossen. Er verlängert sich jeweils wieder um ein weiteres Jahr, wenn er nicht 2 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.